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Stellungnahme zur Corona-Situation nach dem 30. Juni 2020

09.07.2020

© Wikipedia

Der SBF informiert mit diesem Schreiben über die neusten Entwicklungen betreffend Corona-Entschädigung für Selbstständig-Erwerbende, gültig bis am 30. Sept. 2020.

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AHV/IV/EO

Betreffend Beiträge AHV/IV/EO gelten folgende Regeln: Per 1. Juli 2020 sind die Beiträge wieder ordentlich zu entrichten, ebenso wie auch die gestundeten Rechnungen vom 1. und 2. Quartal, die noch nicht beglichen wurden. 

Der Betreibungsschutz ist aufgehoben. In Härtefällen kann die Ausgleichskasse einen Abzahlungsmodus mit den Versicherten vereinbaren. Um die individuelle Situation zu klären, müsst ihr unbedingt die Promea kontaktieren.

Verzugszinsen werden erst ab dem 21. September 2020 wieder erhoben.

EO. Die Erwerbsersatzordnung für Selbstständige wird bis Ende September ausgedehnt. Gemeldete Selbstständige mit unveränderter Auftragslage (Unterstützung für Härtefälle) müssen nichts unternehmen, sie erhalten – wie bis anhin – die Entschädigung bis Ende September ausbezahlt.

Neue Anmeldungen sind bis spätestens bis 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse vorzunehmen. Es gilt: Nur wer in den Jahren 2018/2019 ein AHV-Einkommen zwischen CHF 10'000.- und CHF 90'000.- abgerechnet hat, ist dazu berechtigt.

AG und GmbH

Wichtig für Personengesellschaften wie AG oder GmbH: Die Entschädigung erfolgt neu über die angeschlossene Ausgleichskasse und nicht mehr über die Kurzarbeitszeitentschädigung. Auf der Website der Promea und auch im Anhang dieser SBF Informiert, ist ein entsprechendes Formular für den Download aufgeschaltet.

Es gilt immer noch die Regel, dass das AHV-Einkommen in den Vorjahren 2018/2019 zwischen CHF 10'000.– und CHF 90'000.- liegen musste, damit die Härtefallregel greift und die Gesellschafter, gemäss Bundesratsentscheid, eine Entschädigung erhalten.

Bei zwei Gesellschaftern (GmbH oder AG, zum Beispiel bei einem mitarbeitenden Ehepartner oder einem Geschäftspartner) können zwei Formulare ausgefüllt und zwei Ansprüche geltend gemacht werden, auch wenn einer der Partner die Kriterien nicht erfüllen sollte. Es genügt, wenn einer der Partner gemäss oben genannter Regel Anspruch hat.

Die Entschädigungen werden monatlich geleistet, allerdings erst dann, wenn die Bedingungen akzeptiert sind.

Verlinkt findet ihr zwei Dokumente der Promea (Newsletter und Formular für die Anmeldung) sowie die Weisungen des SECO und die AHV Verordnung

Jonas Spengler, Versicherungen, SBF