Skip to main content

Der SBF informiert seine Mitglieder

04.12.2020

Die Fortzahlung der Erwerbsersatzentschädigung aus der AVH ist auch für uns gewährleistet.

Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken mussten. Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 um mindestens 55 Prozent tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10 000 Franken betrug. Dies betrifft einige von uns und gilt auch für indirekt Betroffene...

Alle Informationen in deiner Inbox.