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SBF Urheber- & Rechtskommission

23.03.2020

Auftragsstornierung wegen Coronavirus. Im Zuge der Absagen von Veranstaltungen wegen des Coronavirus ist unter SBF Mitgliedern die Frage aufgetaucht, ob der bereits gebuchte Fotojob trotzdem verrechnet werden kann.

Da es sich in solchen Fällen um eine typische Absage ohne Verschulden des Kunden handelt, besteht dafür nach Obligationenrecht keine rechtliche Grundlage. Allerdings muss der Veranstalter beweisen, dass die Absage tatsächlich mit dem Coronavirus, respektive mit einem Entzug der behördlichen Bewilligung in Zusammenhang steht.

Anders sieht es aus, wenn der Fotograf seinerseits Stornierungsbedingungen zum Bestandteil des Vertrags gemacht hat oder die SBF-AGBs nachweisbar beigelegt hat. In diesen gilt eine 50-prozentige Honorarentschädigung unter Absatz II.5 als vereinbart, wenn die Absage weniger als zwei Tage vor dem Termin stattfindet.

Zu beachten ist allenfalls ein möglicher Haftungsausschluss durch höhere Gewalt in den Bedingungen des Kunden. Bis zur Absage geleistete Vorarbeiten und Aufwändungen sollten allerdings in jedem Fall entschädigt werden. Neben dem rechtlichen Aspekt sollte auch eine wünschbare langfristige Zusammenarbeit mit dem Kunden in die Waagschale geworfen werden, bei der eine kulante Einigung in dieser ohnehin schwierigen Lage im Vordergrund stehen sollte.

https://www.sbf.ch/vorteile/